Die Schweiz hat diesen Vertrag im Jahr 1997 unterschrieben und damit der Umsetzung des erwähnten Artikels 19 zugestimmt. Effektiv ist in Bezug auf den Schutz vor Gewalt seither noch nicht viel passiert. Das Bundesgesetz verbietet zwar körperliche Übergriffe; Laut Strafgesetzbuch gelten Schläge und Ähnliches als Tätlichkeiten, auch wenn es zu keiner Verletzung des Körpers kommt. Bei Kindern hingegen gelten andere Massstäbe.
Ein gewisses Mass an körperlicher Züchtigung der Kinder ist in der Schweiz nach Gerichtspraxis nämlich gesetzlich erlaubt. Es gibt kein Gesetz, welches Kindern und Jugendlichen das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung einräumt. Im Parlament wurde 1996, 2008, 2013 und 2017 – ohne Erfolg – versucht, diesen Zustand zu ändern.
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Das steht im Widerspruch zu den Forderungen in der von der Schweiz ratifizierten UNO Kinderrechtskonvention. Zudem hat die Schweiz die Istanbul-Konvention ratifiziert, welche explizit sämtliche häusliche Gewalt verbietet, auch jene gegen Kinder. Will die Schweiz ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen, muss sie somit ein Verbot von Körperstrafen an Kindern einführen.