Das Komitee für Kinderrechte der Vereinigten Nationen (UNO) definiert ‘körperliche’ oder ‘physische‘ Bestrafungen als jegliche Bestrafung, bei welcher physische Kraft angewendet wird mit der Absicht Schmerz oder Unbehagen zu verursachen, wenn auch nur in geringem Ausmass. Häufig äussert sich das im Schlagen von Kindern mit der Hand oder Gegenständen wie Gürtel, Schuhe, Kochlöffel, etc. Ebenso wird es als Körperstrafe bezeichnet, wenn das Kind getreten, geschüttelt, gekniffen, verbrennt oder verbrüht oder dazu gezwungen wird, etwas zu schlucken (zum Beispiel den Mund des Kindes mit Seife auswaschen oder es zu zwingen, scharfe Nahrungsmittel zu schlucken). Aus der Sicht des Komitees sind körperliche Bestrafungen grundsätzlich entwürdigend. Darüber hinaus gibt es auch andere nicht-körperliche Bestrafungen, welche ebenfalls als brutal und entwürdigend und deshalb als inkompatibel mit der UNO-Kinderrechtskonvention eingestuft werden müssen. Diese umfassen beispielsweise Bestrafungen und Handlungen, welche das Kind, herabsetzen, demütigen, schlecht machen, als Sündenbock hinstellen, bedrohen, verängstigen oder lächerlich machen.