In der UNO-Kinderrechtskonvention (Download) ist im Artikel 19 festgehalten, dass die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen treffen müssen, um Kinder vor körperlicher und geistiger Gewalt, Misshandlung, vor Vernachlässigung, schlechter Behandlung und sexuellem Missbrauch zu schützen.
Die Schweiz hat diesen Vertrag im Jahr 1997 unterschrieben und damit der Umsetzung des erwähnten Artikels 19 zugestimmt. Nachdem in der Schweiz politisch gesehen lange nicht viel passiert ist, ist in den letzten Jahren Bewegung in die Sache gekommen. Der Nationalrat hat bereits 2021 die Motion Bulliard-Marbach angenommen, welche die Verankerung des Rechts auf eine gewaltfreie Erziehung im ZGB fordert. Im Dezember 2022 hat der Ständerat dieser Motion ebenfalls zugestimmt. Der Bundesrat wurde somit beauftragt, ein entsprechendes Gesetz auszuarbeiten. Im Herbst 2023 lief die Vernehmlassung für das vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetz. Der Artikel 302 des ZBG soll dabei wie folgt abgeändert werden:
Geltendes Recht
1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche,
geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.
2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine
angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und
berufliche Ausbildung zu verschaffen.
3 Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände
erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.
Vorentwurf
1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Insbesondere haben sie das Kind ohne Anwendung von körperlichen Bestrafungen und anderen Formen entwürdigender Gewalt zu
erziehen.
2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen.
3 Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.
4 Die Kantone sorgen dafür, dass sich die Eltern und das Kind bei Schwierigkeiten in der Erziehung gemeinsam oder einzeln an Beratungsstellen wenden können
NCBI Schweiz hat sich an der Vernehmlassung beteiligt und eine Stellungnahme verfasst. Wir begrüssen die explizite Verankerung des Schutzes der Kinder im ZGB, allerdings sehen wir auch verschiedene Punkte, von welchen wir hoffen, dass sie der Bundesrat bei der definitiven Ausarbeitung des Gesetzes berücksichtigen und verbessern wird.
Mit der definitiven Einführung des Gesetzes ist im Laufe der nächsten Jahre zu rechnen.
Zur Begründung der Notwendigkeit der Verankerung des Rechts auf eine gewaltfreie Erziehung im ZGB, wird in der Motion von Christine Bulliard-Marbach folgendes aufgeführt werden: Kinder und Jugendliche haben gemäss Bundesverfassung, Artikel 11, Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
Die Abschaffung des Züchtigungsrechts der Eltern im Jahr 1978 war ein erster Schritt hin zum Schutz der physischen Integrität des Kindes. Die bestehende Rechtsunsicherheit sowie traditionelle Verhaltensmuster (man könnte sich auf den Standpunkt stellen, Schläge seien förderlich oder schaden nicht) führen aber vielerorts dazu, dass die Anwendung von Gewalt gegenüber Kindern in unserer Gesellschaft noch immer vertretbar erscheint. Jedes zweite Kind in der Schweiz erlebt in der Erziehung psychische und/oder physische Gewalt. Deshalb bedarf Artikel 11 der Bundesverfassung einer Konkretisierung, und zwar im Zivilgesetzbuch (ZGB).
Der Bundesrat lehnte bis dato einen Artikel im ZGB mit der Begründung ab, Kinder unterstünden dem Schutz durch das Strafrecht. Doch auch Ohrfeigen oder Klapse erniedrigen und demütigen ein Kind, sie sind schädlich für seine Entwicklung. Ebenso psychische Grausamkeit. Ein Artikel für das Recht auf gewaltfreie Erziehung hat eine hohe Signalwirkung und führt längerfristig zu einem gesellschaftlichen Sinneswandel; das sieht man in unseren Nachbarländern, wo das Gewaltniveau seit der Einführung des Gesetzes deutlich gesunken ist.
Mit der Unterzeichnung der UN-Konvention für die Rechte des Kindes (UN-KRK) 1997 hat sich die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, Kinder vor jeder Form von Misshandlung durch ihre Eltern oder andere Betreuungspersonen zu schützen sowie entsprechende Präventions- und Behandlungsprogramme anzubieten. Dazu gehört ein gesetzlich verankertes Recht auf gewaltfreie Erziehung. Die Schweiz wurde von der UNO bereits zweimal gerügt, weil sie noch keine entsprechenden Schritte unternommen hat. 23 von 27 EU-Staaten haben das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung bereits gesetzlich festgehalten. Die Schweiz ist weltweit das 65. Land, welches eine solche Gesetzesvorlage aufnimmt. Damit das Gesetz auch eine präventive Wirkung in der Gesellschaft haben kann, muss die Einführung von entsprechenden Sensibilisierungskampagnen begleitet werden. Dieses Ziel wird auch das Projekt „Keine Daheimnisse“ weiterhin verfolgen. Kinder, Jugendliche und ihre Familien sollen erfahren, dass es Alternativen gibt zu erzieherischer Gewalt und an welche Stelle sie sich wenden können, um Unterstützung in schwierigen Situationen zu erhalten.
LEITUNG & BERATUNG
Madleina Brunner Thiam | madleina.brunner@ncbi.ch
Anina Schmid | anina.schmid@ncbi.ch
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